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Steuern
Kontaktadresse | |
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Anschrift: | Postfach 254, 6440 Brunnen |
Telefon: | +41 41 825 05 17 +41 41 825 05 21 |
E-Mail: | steuern@ brunnen.ch |
Schalteröffnungszeiten: | Montag - Donnerstag 08.00 - 11.45 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr, Freitag 08.00 - 11.45 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr Termine ausserhalb der Öffnungszeiten nach vorgängiger Vereinbarung möglich. |
Das Steueramt ist beauftragt, für sämtliche Körperschaften (ohne direkte Bundessteuer) die Steuern zu verrechnen und zu vereinnahmen.
Online-Schalter
Dienst | Datei | Bestellung | Link |
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Fristerstreckung Steuererklärung | Fristerstreckung | ||
Kanton Schwyz | Kanton Schwyz | ||
Zahlungsverbindung (Änderung) | Änderung Zahlungsverbindung |
Steuerbezug
Allgemeines
Seit dem Wechsel zur Gegenwartsbesteuerung kann die Steuer erst nach Ablauf der Steuerperiode definitiv bestimmt werden. In der Steuerperiode selber können damit nur vorläufige Steuerbeträge eingefordert werden. Für das laufende Jahr sind somit nur provisorische Steuerrechnungen möglich. Primäre Grundlage für die provisorische Steuerrechnung bildet die letzte Steuererklärung bzw. letzte Veranlagung. Nach Vornahme der Veranlagung werden die vorläufig bezahlten Steuerbeträge mit der definitiv geschuldeten Steuer verrechnet. Jährlich wird per 1. Juni für das laufende Steuerjahr eine provisorische Rechnung zugestellt.
Zahlungsart
Wir bitten Sie, für Teil- und Gesamtzahlungen die beiliegenden orangen ESR-Einzahlungsscheine zu verwenden. Bei Banküberweisung wollen Sie bitte den beiliegenden ESR Ihrem Bankinstitut zur Verwendung zustellen. Dadurch ermöglichen Sie sowohl der Post wie uns eine automatische und rationelle Verarbeitung der Zahlungseingänge. Bitte beachten Sie, dass die Ref-Nr. auf den vorgedruckten Einzahlungsscheinen jedes Steuerjahr ändert.
Zahlungsfristen
0.5 % Skonto bei Bezahlung des ganzen Steuerbetrages innert 30 Tagen bzw. bis zum 30. Juni des laufenden Jahres.
Ratenzahlungen:
1. Rate bis zum 31. Oktober
2. Rate bis zum 31. Dezember
3. Rate bis zum 28. Februar
Veränderte Einkommensverhältnisse
Steuerpflichtige, die bereits wissen, dass sich ihr Einkommen im laufenden Jahr stark verändert, können beim Steueramt schriftlich beantragen (bitte neues steuerbares Einkommen und Vermögen angeben), dass ihnen eine höhere oder tiefere provisorische Steuerrechnung ausgestellt wird. Um allenfalls vom Skonto profitieren zu können, müsste diese Meldung bis spätestens 15. Juni bei uns eintreffen.
Verzugszins
Für verspätete, geleistete Zahlungen ist gem. § 22 und 23 der Verordnung über den Einzug der Steuern ein Verzugszins ab Verfall der Steuerbeträge geschuldet.
Vergütungszins
Steuerbeträge, die auf Grund einer Rechnung zu viel bezahlt wurden, sind gem. § 22 und 23 der Verordnung über den Einzug der Steuern von Amtes wegen zu Gunsten der Steuerpflichtigen zu verzinsen
Zinssätze für Verzugs- und Vergütungszinsen
Steuerjahr | Verzugszins | Vergütungszins |
---|---|---|
2015 | 3.5% | 1.0% |
2016 | 3.5% | 1.0% |
2017 | 3.5% | 0.5% |
2018 | 3.5% | 0.5% |
2019 | 3.5% | 0.5% |
2020 | 3.5% | 0.5% |
Beginn und Beendigung der Steuerpflicht
Eintritt der Mündigkeit
Steuerpflichtige, die während der Steuerperiode 2019 volljährig geworden sind (Personen des Jahrgangs 2001), haben im Kalenderjahr 2020 erstmals eine eigene Steuererklärung für die gesamte Steuerperiode 2019 einzureichen.
Heirat im 2020
Bei Heirat im Kalenderjahr 2020 werden die Ehegatten für die Steuerperiode 2020 gemeinsam besteuert.
Scheidung oder Trennung im Jahr 2020
Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung im Kalenderjahr 2020 sind die Ehegatten für die Steuerperiode 2020 getrennt zu veranlagen. Sie haben für die Steuerperiode 2020 je eine separate Steuererklärung einzureichen.
Zuzug in den Kanton Schwyz
Bei Zuzug innerhalb als auch ausserhalb Kanton besteht die Steuerpflicht, unabhängig davon, ob der Zuzug am Anfang oder am Ende des Jahres erfolgt ist, für das ganze Steuerjahr im Kanton Schwyz. Das Einkommen ist für das ganze Kalenderjahr 2020 und das Vermögen per 31.12.2020 zu deklarieren.
Zuzug Ausland
Erfolgt der Zuzug aus dem Ausland, beginnt die Steuerpflicht im Kanton Schwyz ab Zuzugsdatum. Grundlage für die Besteuerung bilden das ab Zuzugsdatum bis zum Jahresende erzielte Einkommen und das Vermögen per 31. Dezember 2020.
Wegzug innerhalb/ausserhalb Kanton
Die zugestellte provisorische Steuerrechnung für das laufende Jahr wird storniert, da Sie die Steuern für das ganze Jahr in jener Gemeinde entrichten müssen, wo Sie am 31. Dezember wohnen. Wir verrechnen lediglich die Schadenwehrersatzabgabe 1.1. bis Wegzugsdatum (falls pflichtig).
Bei Wegzug innerhalb Kanton werden bereits bezahlte Steuern für das laufende Steuerjahr an das Steueramt des neuen Wohnsitzes direkt überwiesen.
Bei Wegzug ausserhalb Kanton werden bereits bezahlte Steuern für das laufende Steuerjahr dem Steuerpflichtigen zurückerstattet.
Wegzug Ausland
Personen, die einen dauerhaften Wegzug ins Ausland planen, haben rechtzeitig vor dem Wegzug eine Steuererklärung bei der zuständigen Gemeinde-/Bezirksverwaltung anzufordern und einzureichen. Zu deklarieren sind das erzielte Einkommen im Zeitraum vom 1. Januar des Wegzugsjahres bis zum Wegzug und der Vermögensbestand per Wegzugsdatum.
Tod eines Ehegatten
Eheleute werden für die Zeitspanne ab Beginn der Steuerperiode bis zum Todestag eines Ehegatten gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht beider Ehegatten. Der überlebende Ehegatte hat in der gemeinsamen Steuererklärung bis zum Todestag neben seinem Einkommen und Vermögen auch das Einkommen und Vermögen der/des Verstorbenen anzugeben. Der überlebende Ehegatte hat folglich für den Zeitraum danach bis Ende der Steuerperiode für sich allein eine zusätzliche Steuererklärung (Zustellung Steuerform. Februar Folgejahr) abzugeben.
Wegfall wirtschaftliche Zugehörigkeit
Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz/Aufenthalt im Ausland, die ihre ausschliesslich wirtschaftliche Zugehörigkeit im Kanton Schwyz im Jahre 2020 beenden, haben für die im Jahr 2020 abgeschlossene Steuerperiode eine Steuererklärung einzureichen.
Schadenwehrersatzabgabe
Die Schadenwehrersatzabgabe haben alle Personen zwischen dem 20. und erfüllten 52. Altersjahr zu entrichten, abgestuft nach dem Einkommen, nämlich:
Steuerbares Einkommen in Franken | Ersatzabgabe |
---|---|
0 - 10'000 | Fr. 55.-- |
10'001 - 20'000 | Fr. 75.-- |
20'001 - 30'000 | Fr. 90.-- |
30'001 - 40'000 | Fr. 120.-- |
40'001 - 50'000 | Fr. 140.-- |
50'001 und mehr | Fr. 170.-- |
Quellensteuerpflichtige | Fr. 55.-- pauschal |
Fristerstreckungen
Elektronische Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung
Fristerstreckungen für ganzjährige Steuerereignisse 2020 müssen neu elektronisch im Internet unter https://efristen.sz.ch/np ( https://efristen.sz.ch/ ) oder mittels QR-Code beantragt werden. Der QR-Code befindet sich unten links auf der Seite 1 des Hauptformulars der Steuererklärung und kann vom Smartphone mit einer QR Code-Scanner-App gescannt werden.
Verrechnungssteuer
Verrechnungssteuern werden separat durch die Kant. Steuerverwaltung Schwyz abgewickelt.
Ansprechpartner | Funktion | Telefon |
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Géza Heiner | Sachbearbeiter Steuern | +41 41 825 05 21 |
Guido Camenzind | Sachbearbeiter Steuern/Finanzen | +41 41 825 05 17 |