Anerkennung der Vaterschaft
Wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, kann der Vater das Kind auf dem Zivilstandsamt anerkennen. Voraussetzung ist, dass nicht von Gesetzes wegen eine andere Vaterschaft vermutet wird. Die Anerkennung kann beim Zivilstandsamt des Geburtsortes des Kindes, am Wohn- oder Heimatort des Anerkennenden oder am Wohn- oder Heimatort der Mutter vorgenommen werden. Anerkennungen können bereits vor der Geburt erfolgen.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Zivilstandsamt.
| Verantwortlich | Telefon |
|---|---|
| Amtsvormundschaft | 041 825 05 37 |

